des
Historischen Vereins für die Stadt und den Landkreis
Fürstenfeldbruck e.V.
§ 1 Name,
Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
"Historischer Verein für die Stadt und den Landkreis Fürstenfeldbruck".
2.
Der Sitz des Vereins ist Fürstenfeldbruck.
3.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister unter Nr. VR
337 eingetragen.
§ 2 Zweck,
Ziele
1. Der Verein besteht aus Freunden der Geschichte der
Stadt und des Landkreises Fürstenfeldbruck.
Aufgabe des Vereins ist es, das Interesse an der
geschichtlichen Vergangenheit der Stadt und des Landkreises Fürstenfeldbruck zu
fördern, sich um die Erhaltung kunst- und kulturgeschichtlicher Objekte in
öffentlichem und privatem Besitz zu bemühen, das Stadtmuseum Fürstenfeldbruck
zu unterstützen und die Abteilung für Vor- und Frühgeschichte im Stadtmuseum zu gestalten und zu betreuen. Dieser
Zweck soll erreicht werden durch
a) regelmäßige
Versammlungen in Fürstenfeldbruck oder anderen
Orten des Landkreises mit Vorträgen
heimatgeschichtlichen oder kunsthistorischen Inhalts, Berichter-stattungen,
Exkursionen und Führungen,
b) Unterstützung des
Stadtmuseums, insbesondere im Rahmen der Trägerschaft, durch Gestaltung und Ausstattung der
Abteilung für Vor- und Frühgeschichte mit archäologischen Funden aus dem Landkreis und bei dem Aufbau eines Archivs mit Büchern, Abbildungen, Karten,
elektronischen Medien u.a.
c) Veröffentlichungen und Berichte in der einschlägigen Literatur.
2. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn; er ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche
ihm zufließende Mittel werden ausschließlich zur Durchführung der Zwecke und
Ziele des Vereins verwendet. Insbesondere erhalten Mitglieder des Vereins keine
Gewinnanteile. Über die Gewährung von Vergütungen und den Ersatz von Auslagen im Rahmen des Haushaltsplanes
entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb
der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins
kann jede natürliche Person werden, die die Grundsätze des Vereins anerkennt
und der die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt sind.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Auch juristische Personen können Mitglied werden.
2. Über den schriftlichen
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, die
Anschrift des Antragstellers, eine Bankvollmacht für die Abbuchung des
Mitgliedsbeitrages und eine eventuell vorhandene
e-mail-Anschrift enthalten. Die Aufnahme wird durch Aushändigung einer
Mitgliedskarte bestätigt.
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und kann
Ehrenmitglieder ernennen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die
Mitgliedschaft endet durch
1. Tod
2. Austritt
3. Streichen in der Mitgliederkartei
4. Ausschluss.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter. Er ist nur zum Schluss eines
Kalenderjahres zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der
Zahlung des Jahresbeitrages länger als 1 Jahr im Rückstand ist.
Ein Mitglied kann, falls die Interessen des Vereins
eine solche Maßnahme für notwendig erscheinen lassen, durch Mehrheitsbeschluss
des Ausschusses bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung oder die Belange des
Vereins ausgeschlossen werden.
Der Betroffene ist in diesem Fall zu hören.
§ 5
Mitgliedsbeiträge, Fälligkeit
1. Die Zielsetzungen des Vereins sind durch
Mitgliedsbeiträge zu finanzieren. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
2. Der Mitgliedsbeitrag für das Kalenderjahr ist
jeweils am 1.7. eines Jahres zur Zahlung fällig.
§ 6 Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied hat das Recht, die Vereinssatzung in der jeweils gültigen
Fassung einzusehen.
Alle Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Wählbar ist jede
volljährige natürliche Person.
Zum Pflichtenkreis gehören die pünktlichen Beitragszahlung sowie die
Beachtung und Einhaltung der Bestimmungen der Vereinssatzung.
§ 7 Organe
des Vereins
Organe des Vereins sind : 1. Mitgliederversammlung
2. Ausschuss
3. Vorstand
§ 8
Mitgliederversammlung
Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal
statt. Sie nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und entscheidet über die
Genehmigung der vorgelegten Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich
einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter
Angabe von Gründen verlangt.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht schriftlich an die
letztbekannte Adresse mindestens 8 Tage
vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre durch Stimmzettel oder –
sofern kein Widerspruch erhoben wird – durch Akklamation den 1. Vorsitzenden,
den 2. Vorsitzenden, den Schriftführer, den Schatzmeister, zwei Kassenprüfer
und 7 Beisitzer. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder Ausschuss
angehören.
Tritt ein Mitglied der Vereinsorgane während der Wahlperiode zurück oder
scheidet es aus einem sonstigen Grund aus, kann Ersatz durch Nachwahl in der
nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestellt werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht besondere
Mehrheitsverhältnisse vorgeschrieben sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 3 Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
Antragsberechtigt ist nur, wer stimmberechtigt ist.
Über
die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen. Es ist vom
1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Leitung
des Vereins - Bildung eines Ausschusses
Die
Leitung des Vereins obliegt einem Ausschuss von 11 Mitgliedern, bestehend aus
dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Schriftführer
Schatzmeister und
7 Beisitzern
Der 1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet die
Vereinsgeschäfte, die Sitzungen des Ausschusses und die Mitgliederversammlung.
Zu
den Sitzungen des Ausschusses ist jeweils 1 Woche vorher schriftlich
einzuladen.
Der Ausschuss stellt zu Beginn jedes Rechnungsjahres einen Haushaltsplan
auf. Er entscheidet ohne Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten, die
den Erwerb von Altertümern und sonstigen Sammlungsgegenständen betreffen,
soweit das einzelne Rechtsgeschäft die Betriebsmittel nicht überschreitet.
Die Anschaffung höherwertiger Gegenstände bedarf der Zustimmung durch
die Mitgliederversammlung.
Der Ausschuss wird durch den Vorstand einberufen und ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des
Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Der Ausschuss ist berechtigt Dritte zu Sitzungen beizuladen.
Vertreter des Schriftführers und des Schatzmeisters sind aus den Reihen
der Beisitzer zu benennen.
Der Schriftführer besorgt die Korrespondenz, führt Protokolle in den
Sitzungen des Ausschusses und der Mitgliederversammlungen und gibt Mitteilungen
über Veröffentlichungen und Berichte an die Presse. Protokolle sind vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Schatzmeister sorgt für die rechtzeitige Erhebung und Verrechnung
der Vereinsbeiträge, hat jährlich bei der Mitgliederversammlung über Einnahmen
und Ausgaben zu berichten und ist für die Versicherung der vorhandenen
Sammlungsgegenstände verantwortlich.
Der Zahlungsverkehr ist in der Regel unbar abzuwickeln. Zeichnungsberechtigt
sind derSchatzmeister, der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein.
Sie
sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den 1.
Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung vertreten kann.
Zum Abschluss von Rechtsgeschäften im Betrag von bis zu € 200.- ist der
1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende berechtigt.
Der Vorstand ist an die
Beschlüsse des Ausschusses gebunden.
§ 11
Ehrenmitglieder
Besonders verdiente Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Die Ernennung erfolgt auf einstimmigen Beschluss des Ausschusses.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3-Mehrheit der
Mitgliederversammlung.
Mit der Auflösung des Vereins, der Entziehung der Rechtsfähigkeit oder
Wegfall des bisherigen Zweckes fallen die Ausstellungsgegenstände der Vor- und
Frühgeschichte und die Gegenstände, die dem Ausstellungszweck dienen (z.B.
Bücher), soweit sie im letztgültigen Inventarverzeichnis gem. §7 Abs. 1 des
Vertrages mit dem Landkreis Fürstenfeldbruck vom 28.10.1994 aufgeführt sind,
und die dem Verein als Alleineigentümer oder dem Landkreis als
Mehrheitseigentümer gehören, an den Landkreis Fürstenfeldbruck. Der Landkreis
hat sie in einer den bisherigen Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu
verwenden oder, sofern er dazu nicht bereit oder in der Lage ist, als Ganzes
der Stadt Fürstenfeldbruck oder, wenn die Stadt die Zuwendung ablehnt, der
Prähistorischen Staatssammlung zu übergeben.
Das übrige Vereinsvermögen fällt an die Stadt Fürstenfeldbruck, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Lehnt
die Stadt diese Zuwendung ab, fällt es an das Bayerische Nationalmuseum.
Fürstenfeldbruck, 17. Februar 2006
gez. Otto Meißner (1. Vorsitzender) gez. Rolf
Marquardt (2. Vorsitzender)
gez. Peter Wollein (Schriftführer) gez. Norbert Jocher (Schatzmeister)
Diese Satzung ersetzt die Satzung von 1983
unter Nr. 337 in das Vereinsregister beim Amtsgericht- Registergericht –
Fürstenfeldbruck eingetragen am 2.Februar 1983, geändert am 14.1.2000 in §13,
eingetragen am 20.3.2000 und in § 9 Ziffer f und § 13 Abs. 2 eingetragen am
7.3.2001 .