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Neue Satzung ab Februar 2006

Satzung

des Historischen Vereins für die Stadt und den Landkreis
Fürstenfeldbruck e.V.


 

 

 


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen "Historischer Verein für die Stadt und den Landkreis Fürstenfeldbruck".

   

2. Der Sitz des Vereins ist Fürstenfeldbruck.

 

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

4. Der Verein ist in das Vereinsregister unter Nr. VR 337 eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck, Ziele

 

1. Der Verein besteht aus Freunden der Geschichte der Stadt und des Landkreises Fürstenfeldbruck.

Aufgabe des Vereins ist es, das Interesse an der geschichtlichen Vergangenheit der Stadt und des Landkreises Fürstenfeldbruck zu fördern, sich um die Erhaltung kunst- und kulturgeschichtlicher Objekte in öffentlichem und privatem Besitz zu bemühen, das Stadtmuseum Fürstenfeldbruck zu unterstützen und die Abteilung für Vor- und Frühgeschichte im Stadtmuseum zu gestalten und zu betreuen. Dieser Zweck soll erreicht werden durch

 

a) regelmäßige Versammlungen in Fürstenfeldbruck oder anderen Orten des Landkreises   mit Vorträgen heimatgeschichtlichen oder kunsthistorischen Inhalts, Berichter-stattungen, Exkursionen und Führungen,

 

b) Unterstützung des Stadtmuseums, insbesondere im Rahmen der Trägerschaft, durch Gestaltung und Ausstattung der Abteilung für Vor- und Frühgeschichte mit archäologischen Funden aus dem Landkreis und bei dem Aufbau eines Archivs mit Büchern, Abbildungen, Karten, elektronischen Medien u.a.

c) Veröffentlichungen und Berichte in der einschlägigen Literatur.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes  "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Verein erstrebt keinen Gewinn; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sämtliche ihm zufließende Mittel werden ausschließlich zur Durchführung der Zwecke und Ziele des Vereins verwendet. Insbesondere erhalten Mitglieder des Vereins keine Gewinnanteile. Über die Gewährung von Vergütungen und den Ersatz von Auslagen im Rahmen des Haushaltsplanes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Grundsätze des Vereins anerkennt und der die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt sind.

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Auch juristische Personen können Mitglied werden.

 

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, die Anschrift des Antragstellers, eine Bankvollmacht für die Abbuchung des Mitgliedsbeitrages und eine eventuell vorhandene e-mail-Anschrift enthalten. Die Aufnahme wird durch Aushändigung einer Mitgliedskarte bestätigt.

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und kann Ehrenmitglieder  ernennen.

 

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

    Die Mitgliedschaft endet durch

    1. Tod

    2. Austritt

    3. Streichen in der Mitgliederkartei   

    4. Ausschluss.

 

    Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder seinem Vertreter. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

 

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages länger als 1 Jahr im Rückstand ist.

 

Ein Mitglied kann, falls die Interessen des Vereins eine solche Maßnahme für notwendig erscheinen lassen, durch Mehrheitsbeschluss des Ausschusses bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung oder die Belange des Vereins ausgeschlossen werden.

Der Betroffene ist in diesem Fall zu hören.

 

 


§ 5 Mitgliedsbeiträge, Fälligkeit

 

1. Die Zielsetzungen des Vereins sind durch Mitgliedsbeiträge zu finanzieren. Die Höhe des Jahresbeitrages  wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

2. Der Mitgliedsbeitrag für das Kalenderjahr ist jeweils am 1.7. eines Jahres zur Zahlung fällig.

    

 



§ 6  Rechte und Pflichten

 

Jedes Mitglied hat das Recht, die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung einzusehen.

Alle Mitglieder sind stimm- und wahlberechtigt. Wählbar ist jede volljährige natürliche Person.

 

Zum Pflichtenkreis gehören die pünktlichen Beitragszahlung sowie die Beachtung und Einhaltung der Bestimmungen der Vereinssatzung.

 

 

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind :  1. Mitgliederversammlung

                                        2. Ausschuss

                                        3. Vorstand

 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.

 

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und entscheidet über die Genehmigung der vorgelegten Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes.

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

 

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht schriftlich an die letztbekannte Adresse mindestens  8 Tage vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

Die Mitgliederversammlung wählt alle drei Jahre durch Stimmzettel oder – sofern kein Widerspruch erhoben wird – durch Akklamation den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Schriftführer, den Schatzmeister, zwei Kassenprüfer und 7 Beisitzer. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder Ausschuss angehören.

 

Tritt ein Mitglied der Vereinsorgane während der Wahlperiode zurück oder scheidet es aus einem sonstigen Grund aus, kann Ersatz durch Nachwahl in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung bestellt werden.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern in dieser Satzung nicht besondere Mehrheitsverhältnisse vorgeschrieben sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Antragsberechtigt ist nur, wer stimmberechtigt ist. 

 

 

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen. Es ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

 

§ 9 Leitung des Vereins - Bildung eines Ausschusses

 

Die Leitung des Vereins obliegt einem Ausschuss von 11 Mitgliedern, bestehend aus dem

 

          1. Vorsitzenden

          2. Vorsitzenden

          Schriftführer

          Schatzmeister und

          7 Beisitzern

 

Der 1.Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, leitet die Vereinsgeschäfte, die Sitzungen des Ausschusses und die Mitgliederversammlung.

 

Zu den Sitzungen des Ausschusses ist jeweils 1 Woche vorher schriftlich einzuladen.

 

Der Ausschuss stellt zu Beginn jedes Rechnungsjahres einen Haushaltsplan auf. Er entscheidet ohne Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten, die den Erwerb von Altertümern und sonstigen Sammlungsgegenständen betreffen, soweit das einzelne Rechtsgeschäft die Betriebsmittel nicht überschreitet.

Die Anschaffung höherwertiger Gegenstände bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

 

Der Ausschuss wird durch den Vorstand einberufen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

 

Der Ausschuss ist berechtigt Dritte zu Sitzungen beizuladen.

 

Vertreter des Schriftführers und des Schatzmeisters sind aus den Reihen der Beisitzer zu benennen.

 

Der Schriftführer besorgt die Korrespondenz, führt Protokolle in den Sitzungen des Ausschusses und der Mitgliederversammlungen und gibt Mitteilungen über Veröffentlichungen und Berichte an die Presse. Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

Der Schatzmeister sorgt für die rechtzeitige Erhebung und Verrechnung der Vereinsbeiträge, hat jährlich bei der Mitgliederversammlung über Einnahmen und Ausgaben zu berichten und ist für die Versicherung der vorhandenen Sammlungsgegenstände verantwortlich.

Der Zahlungsverkehr ist in der Regel unbar abzuwickeln. Zeichnungsberechtigt sind derSchatzmeister, der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.

 

 

 

 

§ 10 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein.

 

Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

 

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den 1. Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung vertreten kann.

Zum Abschluss von Rechtsgeschäften im Betrag von bis zu € 200.- ist der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2.Vorsitzende berechtigt.

 

Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses gebunden.

 

 

 

 

§ 11 Ehrenmitglieder

 

Besonders verdiente Mitglieder können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf einstimmigen Beschluss des Ausschusses.

 

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung.

Mit der Auflösung des Vereins, der Entziehung der Rechtsfähigkeit oder Wegfall des bisherigen Zweckes fallen die Ausstellungsgegenstände der Vor- und Frühgeschichte und die Gegenstände, die dem Ausstellungszweck dienen (z.B. Bücher), soweit sie im letztgültigen Inventarverzeichnis gem. §7 Abs. 1 des Vertrages mit dem Landkreis Fürstenfeldbruck vom 28.10.1994 aufgeführt sind, und die dem Verein als Alleineigentümer oder dem Landkreis als Mehrheitseigentümer gehören, an den Landkreis Fürstenfeldbruck. Der Landkreis hat sie in einer den bisherigen Zwecken des Vereins entsprechenden Weise zu verwenden oder, sofern er dazu nicht bereit oder in der Lage ist, als Ganzes der Stadt Fürstenfeldbruck oder, wenn die Stadt die Zuwendung ablehnt, der Prähistorischen Staatssammlung zu übergeben.

 

Das übrige Vereinsvermögen fällt an die Stadt Fürstenfeldbruck, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Lehnt die Stadt diese Zuwendung ab, fällt es an das Bayerische Nationalmuseum.

 

 

 

Fürstenfeldbruck, 17. Februar 2006

 

 

 

gez. Otto Meißner (1. Vorsitzender)                                   gez. Rolf Marquardt (2. Vorsitzender)

 

 

gez. Peter Wollein  (Schriftführer)                                      gez. Norbert Jocher (Schatzmeister)



 

Diese Satzung ersetzt die Satzung von 1983 unter Nr. 337 in das Vereinsregister beim Amtsgericht- Registergericht – Fürstenfeldbruck eingetragen am 2.Februar 1983, geändert am 14.1.2000 in §13, eingetragen am 20.3.2000 und in § 9 Ziffer f und § 13 Abs. 2 eingetragen am 7.3.2001 .